Ein wichtiges Ziel des deutschen Strafvollzugs stellt die Resozialisierung von Haftinsassen dar. Ob auch Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr besteht, einen Anspruch darauf haben, das Gefängnis zeitweise unter Aufsicht zu verlassen, war Gegenstand von drei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17./18.09.2019, Az. 2 BvR 1165/19 u. a.).