Corona-Virus: Vorsicht bei Anträgen auf Soforthilfe!

Aus strafrechtlicher Hinsicht können wir nur davor warnen, vorschnell Anträge auf Soforthilfen auszufüllen und abzuschicken, ohne diese genau auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft zu haben. Hiermit können im EInzelfall erhebliche strafrechtliche Problematiken verbunden sein. Beispielhaft soll dies an einem Förderantrag des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie verdeutlicht werden: (https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf)

Hier ist unter Punkt 8.10. zu erklären, dass der durch die Corona-krise verursachte Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Darüber hinaus ist auch unter Punkt 8.4. zu versichern, dass man sich bewusst ist, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben, sowie das vorsätzlich oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB zur Folge haben können. Hierbei ist zunächst von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen. Unter Punkt 8.11.müssen abschließend vorgenannte Angaben eidesstattlich versichert werden.

Eine ungeprüfte, bzw. „saloppe“,  - mit anderen Worten fahrlässige - Bestätigung all dieser Angaben „nur“ um schnell finanzielle Unterstützung  (in fragwürdig geringer Höhe, aber dies ist eine andere Frage) zu erlangen kann somit bei fehlerhaften Angaben schnell zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Zum einen ist - neben der Strafbarkeit wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - auch eine fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt gemäß § 161 StGB strafbar und mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt. Zum anderen steht die vorgenannte Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug gemäß § 263 StGB und dem entsprechenden Strafrahmen stets tateinheitlich mit im Raum.

Unabhängig von der tatsächlichen Höhe einer Strafe aufgrund vorgenannter Straftaten - die im Zweifelsfall deutlich über der überhaupt förderfähigen Summe im Einzelfall liegen kann - haben strafrechtliche Verurteilungen wegen dieser Delikte auch unmittelbare Auswirkungen auf Fragen der Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne, wie beispielsweise Gaststättenerlaubnis. Vor allem bei einer Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides statt und Subventionsbetrug, welche bei fahrlässig oder vorsätzlich falschen Angaben im Rahmen des Antrags wohl stets tateinheitlich erfüllt sein dürften, ist zumindest bislang davon auszugehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die entsprechenden Zulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, etc. entzogen werden und damit die Existenz endgültig ruiniert ist.

Sicherlich bleibt abzuwarten, wie die Justiz und Verwaltungsbehörden mit derlei Fällen in Anbetracht der massiven Ausnahmesituation im Falle einer Strafbarkeit praktisch umgehen werden. Denn die massive praktische Problematik die sich unseres Erachtens dahinter verbirgt ist die Tatsache, dass man verzweifelte Unternehmer mit diesen schnellen Hilfsangeboten schlichtweg sehenden Auges in die Strafbarkeit laufen lässt, da sicherlich jedem Politiker bewusst sein dürfte, dass die Menschen derzeit in ihrer Verzweiflung alles Mögliche ausfüllen, nur um kurzfristig finanziell über die Runden zu kommen, vollkommen ungeachtet etwaiger Konsequenzen, bzw. genauerer Prüfung Ihrer Angaben. Aufgrund der leider zu beobachtenden Justizpraxis, wonach in vielen Fällen schlichtweg rein dogmatisch nach Gesetzeswortlaut entschieden wird und die einzelnen Umstände der Menschen in diesen Situationen unseres Erachtens oftmals viel zu wenig Berücksichtigung finden, bleibt uns an dieser Stelle nach der derzeitig geltender Gesetzeslage und Justizpraxis nur eindringlich davor zu warnen, die entsprechenden Anträge leichtfertig ungeprüft - falsch - auszufüllen.

Update: Inzwischen hat der Freistaat Bayern - längst überfällig - die Anforderungen an die Zahlung von Soforthilfen im Zusammenhang mit der Bedingung der Verwendung privater liquider Mittel entsprechend den Regularien anderer Länder und des Bundes angepasst, so dass diese nicht mehr zwingend vor Antragsstellung aufgewendet werden müssen. Auf der Interseite des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie heißt es hierzu:

"Definition zum Liquiditätsengpass:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden." (https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/)