Haftinsassen haben ein Recht auf Ausführungen

Ein wichtiges Ziel des deutschen Strafvollzugs stellt die Resozialisierung von Haftinsassen dar. Ob auch Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr besteht, einen Anspruch darauf haben, das Gefängnis zeitweise unter Aufsicht zu verlassen, war Gegenstand von drei Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17./18.09.2019, Az. 2 BvR 1165/19 u. a.).

Die konkreten Fälle: Haftlockerung trotz langer Haftstrafen?

Die drei Beschwerdeführer waren aufgrund schwerwiegender Delikte jeweils zu langen Haftstrafen verurteilt worden. Insgesamt verbrachten die Männer bereits sieben, zwölf und 14 Jahre im Gefängnis. Die Häftlinge beantragten bei ihren jeweiligen Justizvollzugsanstalten (JVA) Ausführungen. Hierbei handelt es sich um eine Vollzugslockerung, bei der Gefangene die Hafteinrichtung zu bestimmten Zeiten unter der Aufsicht eines Vollzugsbeamten verlassen dürfen. Die Maßnahmen sollen helfen, Insassen ein späteres Leben in Freiheit zu ermöglichen. Die jeweiligen JVA versagten den Insassen jedoch die Ausführungen. Die Haftanstalten argumentierten, dass den Männern nicht drohe, dass sie ihre Lebensfähigkeit in Freiheit  verlieren. Auch seien die Männer in der Lage, ihren Alltag gut zu bewältigen. Argumentiert wurde auch, dass bei den Insassen eine mögliche Fluchtgefahr bestehe.

Sowohl die Land- als auch die zuständigen Oberlandesgerichte gaben den JVA recht. Daraufhin legte die Insassen jeweils Verfassungsbeschwerde ein.

Bundesverfassungsgericht entscheidet: auch Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr besteht, haben Anspruch auf Ausführungen

Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst klar, dass Vollzugslockerungen wie Ausführungen nicht erst dann in Betracht kommen, wenn ein Häftling bereits konkrete Anzeichen für einen Verlust der Lebenstüchtigkeit zeigt. Das im Grundgesetz verankerte Ziel der Resozialisierung gebiete es vielmehr, dass auf eine Erhaltung der Lebenstüchtigkeit von Gefangenen hingewirkt wird. Dadurch sollen Insassen in der Lage sein, sich bei einer späteren Entlassung wieder im normalen Leben zurecht zu finden.

Häftlinge haben im Rahmen eines Ausgangs die Möglichkeit, sich zu beweisen und so eine günstige Entlassungsprognose zu erhalten. Daher dürfen Ausführungen nicht aufgrund von Sicherheitsbedenken versagt werden. Im Zweifel seien von den JVA geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Sowohl die JVA, als auch die Gerichte haben dabei im jeweiligen Einzelfall umfassend zu prüfen, wie die Resozialisierung eines Häftlings am besten zu bewerkstelligen ist.

Die JVA und die Gerichte hätten die Bedeutung des Rechts auf Resozialisierung in den konkreten Fällen jedoch verkannt.

Fazit:
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Inhaftierten und macht erneut deutlich, dass die Resozialisierung ein wichtiges Ziel des deutschen Strafvollzugs ist.

Regensburg, 21.10.2019