Alkohol und Betäubungsmittel im Straßenverkehr

Dieser Beitrag stellt Ihnen alle rechtlich relevanten Grenzwerte für Alkohol und Betäubungsmittel im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr vor. Darüber hinaus wird Auskunft darüber gegeben, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei einem Zuwiderhandeln möglicherweise verwirklicht werden.


A. Alkohol im Straßenverkehr


Bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, gibt es eine Reihe von Grenzwerten. Diese sollte jeder Verkehrsteilnehmer kennen.

I. O,O Promille

Für Fahrzeugführer, die sich noch in der Probezeit befinden und Personen, die jünger als 21 Jahre alt sind, gilt ein striktes Alkoholverbot.

II. 0.3 Promille (relative Fahruntüchtigkeit)

Ab einem Wert von 0.3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) ist die sog. „relative Fahruntüchtigkeit“ gegeben. Diese begründet für sich genommen noch keine Strafbarkeit. Treten allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Fahren von Schlangenlinien, Fahren ohne Licht bei Dunkelheit oder überhöhte Geschwindigkeit hinzu, ist eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr möglich. Kommt es aufgrund der Trunkenheit sogar zu einem Unfall oder einem Beinaheunfall steht eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum.

III. 0,5 Promille

Ab einer BAK von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l begeht der Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit – und zwar unabhängig davon, ob es zu alkoholbedingten Fahrfehlern kommt. Treten alkoholbedingte Fahrfehler hinzu oder kommt es zu einem Beinaheunfall, so steht eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum (siehe II) .

IV. 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit)

Ab einem Wert von 1,1 Promille BAK ist bei jedem Fahrzeugführer unwiderlegbar eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Es spielt ab diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr, ob alkoholbedingte Fahrfehler hinzutreten.

V. 1,6 Promille

Bei Fahrradfahrern wird eine absolute Fahruntüchtigkeit erst ab einem Wert von 1,6 Promille BAK angenommen.
Wichtiger Hinweis: bei sog. E-Scootern gilt die 1,6 Promille-Grenze nicht, da es sich rechtlich gesehen um Kraftfahrzeuge handelt. Die absolute Fahruntüchtigkeit ist daher bereits ab einem Wert von 1,1 Promille BAK gegeben.

VI. 2,0 Promille

Ab einer BAK von 2,0 Promille kann das Gericht eine eingeschränkte Schuldfähigkeit annehmen. Der Wert von 2,0 Promille BAK ist allerdings keine starre Grenze. Vielmehr kommt auf den konkreten Einzelfall an.

VII. 3,0 Promille

Ab einem Wert von 3,0 Promille BAK beginnt der Bereich der Schuldunfähigkeit. Auch hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es auf den konkreten Einzelfall ankommt. Daher kann die Schuldunfähigkeit nicht automatisch ab einem Wert von 3,0 Promille angenommen werden. Wichtiger Hinweis: haben Sie den Zustand der Schuldunfähigkeitvorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt droht eine Strafbarkeit wegen Vollrausch.


B. Betäubungsmittel im Straßenverkehr


Im Gegensatz zu Alkohol gibt es für Betäubungsmittel keine wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwerte für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr. Nur weil also eine bestimmte Betäubungsmittelkonzentration im Urin oder Blut vorhanden ist, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung entsprechend der Promillegrenzen für Alkohol gegeben ist.

I. Straftaten im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr

Im Bereich der Betäubungsmittel gibt es daher keine absolute Fahruntüchtigkeit, sondern nur eine relative Fahruntüchtigkeit. Mangels fester Grenzwerte ist eine relative Fahruntüchtigkeit im Bereich der Betäubungsmittel dann gegeben, wenn

  • der Drogenkonsum nachgewiesen ist und
  • rauschgiftbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten.


Rauschbedingte Ausfallerscheinungen sind bspw. Fahrfehler, gerötete Augen oder starkes Zittern. In diesem Fall ist eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr möglich. Kommt es zu einer konkreten Verkehrsgefährdung steht eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung im Raum.

II. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr

Nach § 24a Abs. 2 StVG begeht man eine Ordnungswidrigkeit, wenn man unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG aufgelisteten berauschenden Mittel ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Zu den berauschenden Mitteln und Substanzen zählen dabei Folgende:

Berauschende Mittel               Substanzen

Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin MorphinMorphinMorphin KokainKokain KokainBenzoylecgonin AmphetaminAmphetamin Designer-AmphetaminMethylendioxyamphetamin (MDA) Designer-AmphetaminMethylendioxyethylamphetamin (MDE) Designer-AmphetaminMethylendioxymetamphetamin (MDMA) MetamphetaminMetamphetamin

Hierbei kann erst ab einem bestimmten Wirkstoffnachweis davon ausgegangen werden, dass das jeweilige berauschende Mittel eine relevante Wirkung auf den Fahrer entfaltet. Es ist  bspw. von folgenden Werten auszugehen:

Cannabis Tetrahydrocannabinol1 ng/mlKokainBenzoylecgonin75 ng/mlHeroin/MorphinMorphin10 ng/ml


III. Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit

Auch im Bereich des Betäubungsmittelkonsums kann eine eingeschränkte Schuldfähigkeit oder eine Schuldunfähigkeit gegeben sein. Nach überwiegender Auffassung begründet allerdings die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich alleine genommen keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i. S. e. eingeschränkten Schuldfähigkeit. Es müssen weitere Umstände wie z. B. schwerste Persönlichkeitsveränderungen aufgrund langjährigem Betäubungsmittelkonsums vorliegen. Es kommt also auch hier auf den konkreten Einzelfall an.


C. Unsere Empfehlung


Um eine Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit zu vermeiden und um Ihr eigenes und das Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, empfehlen wir Ihnen, im Straßenverkehr generell auf den Genuss von Alkohol und Betäubungsmittel zu verzichten. Bedenken Sie, dass je nach Einzelfall bereits ein Glas Bier (0,5 l) ausreichen kann, um eine BAK von 0,3 Promille und damit den Bereich einer möglichen Strafbarkeit zu erreichen.

Regensburg, 02.08.2019